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§
1 Geltungs-und Anwendungsbereich
(1) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen,
jurist-
ischen Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen
im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschliesslich. Entgegenstehende
oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestell-
ers werden nicht
anerkannt. Regelungen der VOB werden nicht Vertrags-
bestandteil. Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht
die Wirksamkeit
der übrigen.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen
Lieferverein-
barungen mit dem
Besteller.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Bestellungen bei uns sind bindende Angebote. Der Besteller ist
2 Wochen
an sein Angebot
gebunden. Verbindliche Angebote von uns kann der Be-
steller nur binnen
2 Wochen annehmen.
§ 3 Preis und Zahlung
(1) Unsere Preise gelten ab Werk. Die Preise bestimmen sich nach
unserer
am Liefertag allgemein
geltenden Preisliste. Die Kosten der Verpackung
und Versendung trägt
der Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatz-
steuer hinzu. Soweit
die Umsatzsteuer, Fracht- und Zollsätze im Preis
inbegriffen sind,
können Erhöhungen an den Besteller weitergegeben
werden. Sollten
sich Kostensteigerungen für Grund- und Hilfsstoffe oder
Löhne ergeben,
so sind wir berechtigt, diese an den Besteller weiterzu-
geben, ausser wir
haben diese Kostensteigerungen zu vertreten.
(2) Unsere Rechnungen sind in 30 Tagen in Euro ohne Abzug zahlbar.
Bei
Zahlung innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungserhalt gewähren wir 2%
Skonto. Alle in
Euro vereinbarten Preise hat der Besteller unbeschadet von
Auf- und Abwertungen
des Euro gegenüber anderen Währungen zu zahlen.
Bei einer Überschreitung
des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe von 8
Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz i.S.d. §
288
BGB zu verlangen,
auch ohne dass der Besteller sich in Verzug befindet.
(3) Der Besteller kann auf Grund von Gegenforderungen Leistungsverwei-
gerungs- oder Aufrechnungsrechte
nicht geltend machen. Dies gilt nicht,
sofern es sich um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegen-
ansprüche handelt.
§ 4 Lieferung
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Die Gefahr
geht ab Übergabe an
den Frachtführer
auf den Besteller über, im Falle des Annahmeverzuges
ab Bereitstellung
durch uns. Im Falle des Annahmeverzuges hat der
Besteller die Kosten
der Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegen-
standes zu tragen.
Während des Annahmeverzuges haben wir, in Abwei-
chung von §
6 dieser Lieferbedingungen, nur Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit
zu vertreten.
(2) Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferschuld gilt als
ordnungsgemäss
erfüllt, wenn
die Lieferung innerhalb der branchen- und handelsüblichen
Qualitäts-
und Mengentoleranzen erfolgt. Die Einhaltung unserer Lieferver-
pflichtung steht
unter dem Vertragspflichten rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Im Falle höherer
Gewalt oder in ähnlichen Fällen, wie insbesondere
Mobilmachung, Krieg,
Betriebsstörung oder Arbeitskampf, werden wir von
unserer Lieferverpflichtung
frei. Dies gilt nicht, wenn wir die Betriebsstö-
rung oder den Arbeitskampf
i.S.v. § 6 dieser Lieferbedingungen zu vertreten
haben.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur
vollstän-
digen Zahlung des
Kaufpreises, einschliesslich aller Nebenkosten, vor.
Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo,
soweit wir Forderungen
gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung
buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf alle bereits
bestehenden und künftig entstehenden Forderungen
aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller.
(2) Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir vom
Vertrag zurücktreten.
Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich
zu benachrichtigen. Die Kosten eines Drittwiderspruchsver-
fahrens trägt
der Besteller.
(3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Ge-
schäftsgang
weiter zu veräussern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderun-
gen (inkl. USt)
ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen Dritte
erwachsen, unabhängig
davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Die Abtretung betrifft auch Saldo-
forderungen am Schluss
einer Rechnungsperiode gegen Abnehmer des
Bestellers, sofern
der Besteller die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis
mit seinem Abnehmer
aufnimmt. Der Besteller ist zur Einziehung der so
an uns abgetretenen
Forderungen ermächtigt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch
den
Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit
anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im
Übrigen das
gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen untrennbar
verbun-
den oder vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbun-
denen oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung
oder Vermischung.
Im Falle, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns das Miteigentum
überträgt.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten 150% des Wertes der
noch offenen
Forderungen, so
besteht ein Freigabeanspruch des Bestellers.
§ 6 Haftung
(1) Wir haften für Vertragsverletzungen bei eigenem groben
Verschulden und
dem leitender Angestellter
der Höhe nach unbegrenzt.
(2) Wir haften der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischerweise
vorhersehbaren Schadens
:
a.
bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
b.
bei jeder schuldhaften Verletzung des Körpers oder der Gesundheit,
c.
abgesehen von a. und b. für grobes Verschulden einfacher Erfüllungs-
gehilfen.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung
für Vorsatz bleibt
von § 6 unberührt
; das Gleiche gilt für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Die Absätze 1 – 3 gelten entsprechend für die
Haftung aus Delikt.
§ 7 Gewährleistung
(1) Ansprüche wegen eines Mangels der von uns gelieferten Ware
kann
der Besteller nur
geltend machen, wenn er den Mangel uns gegenüber
schriftlich anzeigt.
Im Falle eines verdeckten Mangels hat der Besteller
den Mangel unverzüglich
schriftlich nach der Entdeckung anzuzeigen. Im
Übrigen gelten
die Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten des § 377
HGB. Liefern wir
im Vorfeld der Warenlieferung eine Zeichnung von der
Ware, so gilt folgendes:
in Bezug auf einen
Mangel der Ware, der in der Zeichnung bereits absehbar
war, kann der Besteller
Ansprüche nur geltend machen, wenn er uns den in
der Zeichnung absehbaren
Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt. Im Falle
eines verdeckten
absehbaren Mangels hat der Besteller den Mangel unver-
züglich schriftlich
nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die
Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten
des § 377 HGB entsprechend.
(2) Die Lieferung ist mangelfrei erfolgt, wenn sie innerhalb der
branchen-und
handelsüblichen
Qualitäts-und Masstoleranzen erfolgt.
(3) Im Falle eines Mangels sind wir zunächst berechtigt, den
Mangel zu
beseitigen oder
Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung
fehl, so hat der Besteller das Recht auf Wandelung
des Vertrages oder
Rücktritt vom Vertrag, soweit dies gesetzlich vorge-
sehen ist. Schadensersatzansprüche
bleiben von dieser Vorschrift unbe-
rührt.
(4) Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie besteht nur,
wenn eine
solche ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist. Die Beschreibung unserer
Waren begründet
keine solche Garantie ; dies gilt insbesondere auch für
Angaben auf unserer
Webseite.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt zwölf Monate ab Gefahr-
übergang. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 2 Nr. 2 und
§
634 a Abs. 1 BGB
längere Fristen vorschreiben. Sie gilt auch nicht in den
Fällen einer
mindestens fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens,
des Körpers
oder der Gesundheit und in den Fällen einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung.
§ 8 Zahlungsunfähigkeit des Bestellers
Bestehen erhebliche
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, so
sind wir - nach
einer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug - berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten
oder Sicherheit in Höhe der noch ausstehen-
den Forderungen
zu verlangen. Ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit
bestehen insbesondere,
wenn dieser mit vorangegangenen Zahlungsver-
pflichtungen mehr
als 4 Wochen in Verzug ist.
§ 9 Rechtswahl ; Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt
dem deutschen Recht. UN-Kaufrecht findet keine
Anwendung.
Gerichtsstand ist Olpe/Westf. ; uns bleibt es jedoch unbenommen,
den Besteller
an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
Wenden, im März 2007
Die Geschäftsleitung
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