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  ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
   

§ 1 Geltungs-und Anwendungsbereich
(1) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, jurist-
ischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschliesslich. Entgegenstehende
oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestell-
ers werden nicht anerkannt. Regelungen der VOB werden nicht Vertrags-
bestandteil. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht
die Wirksamkeit der übrigen.

(3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferverein-
barungen mit dem Besteller.

§ 2 Angebot und Annahme
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Bestellungen bei uns sind bindende Angebote. Der Besteller ist 2 Wochen
an sein Angebot gebunden. Verbindliche Angebote von uns kann der Be-
steller nur binnen 2 Wochen annehmen.

§ 3 Preis und Zahlung
(1) Unsere Preise gelten ab Werk. Die Preise bestimmen sich nach unserer
am Liefertag allgemein geltenden Preisliste. Die Kosten der Verpackung
und Versendung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatz-
steuer hinzu. Soweit die Umsatzsteuer, Fracht- und Zollsätze im Preis
inbegriffen sind, können Erhöhungen an den Besteller weitergegeben
werden. Sollten sich Kostensteigerungen für Grund- und Hilfsstoffe oder
Löhne ergeben, so sind wir berechtigt, diese an den Besteller weiterzu-
geben, ausser wir haben diese Kostensteigerungen zu vertreten.

(2) Unsere Rechnungen sind in 30 Tagen in Euro ohne Abzug zahlbar. Bei
Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt gewähren wir 2%
Skonto. Alle in Euro vereinbarten Preise hat der Besteller unbeschadet von
Auf- und Abwertungen des Euro gegenüber anderen Währungen zu zahlen.
Bei einer Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz i.S.d. § 288
BGB zu verlangen, auch ohne dass der Besteller sich in Verzug befindet.

(3) Der Besteller kann auf Grund von Gegenforderungen Leistungsverwei-
gerungs- oder Aufrechnungsrechte nicht geltend machen. Dies gilt nicht,
sofern es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegen-
ansprüche handelt.

§ 4 Lieferung
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Die Gefahr geht ab Übergabe an
den Frachtführer auf den Besteller über, im Falle des Annahmeverzuges
ab Bereitstellung durch uns. Im Falle des Annahmeverzuges hat der
Besteller die Kosten der Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegen-
standes zu tragen. Während des Annahmeverzuges haben wir, in Abwei-
chung von § 6 dieser Lieferbedingungen, nur Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit zu vertreten.

(2) Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferschuld gilt als ordnungsgemäss
erfüllt, wenn die Lieferung innerhalb der branchen- und handelsüblichen
Qualitäts- und Mengentoleranzen erfolgt. Die Einhaltung unserer Lieferver-
pflichtung steht unter dem Vertragspflichten rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Im Falle höherer Gewalt oder in ähnlichen Fällen, wie insbesondere
Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörung oder Arbeitskampf, werden wir von
unserer Lieferverpflichtung frei. Dies gilt nicht, wenn wir die Betriebsstö-
rung oder den Arbeitskampf i.S.v. § 6 dieser Lieferbedingungen zu vertreten
haben.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollstän-
digen Zahlung des Kaufpreises, einschliesslich aller Nebenkosten, vor.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo,
soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufender Rechnung
buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
auch auf alle bereits bestehenden und künftig entstehenden Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

(2) Ist der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten eines Drittwiderspruchsver-
fahrens trägt der Besteller.

(3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Ge-
schäftsgang weiter zu veräussern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderun-
gen (inkl. USt) ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen Dritte
erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung betrifft auch Saldo-
forderungen am Schluss einer Rechnungsperiode gegen Abnehmer des
Bestellers, sofern der Besteller die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis
mit seinem Abnehmer aufnimmt. Der Besteller ist zur Einziehung der so
an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im
Übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware.

(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen untrennbar verbun-
den oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbun-
denen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung
oder Vermischung. Im Falle, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das Miteigentum
überträgt.

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten 150% des Wertes der noch offenen
Forderungen, so besteht ein Freigabeanspruch des Bestellers.

§ 6 Haftung
(1) Wir haften für Vertragsverletzungen bei eigenem groben Verschulden und
dem leitender Angestellter der Höhe nach unbegrenzt.

(2) Wir haften der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischerweise
vorhersehbaren Schadens :
a. bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
b. bei jeder schuldhaften Verletzung des Körpers oder der Gesundheit,
c. abgesehen von a. und b. für grobes Verschulden einfacher Erfüllungs-
gehilfen.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz bleibt
von § 6 unberührt ; das Gleiche gilt für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.

(4) Die Absätze 1 – 3 gelten entsprechend für die Haftung aus Delikt.

§ 7 Gewährleistung
(1) Ansprüche wegen eines Mangels der von uns gelieferten Ware kann
der Besteller nur geltend machen, wenn er den Mangel uns gegenüber
schriftlich anzeigt. Im Falle eines verdeckten Mangels hat der Besteller
den Mangel unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung anzuzeigen. Im
Übrigen gelten die Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten des § 377
HGB. Liefern wir im Vorfeld der Warenlieferung eine Zeichnung von der
Ware, so gilt folgendes:
in Bezug auf einen Mangel der Ware, der in der Zeichnung bereits absehbar
war, kann der Besteller Ansprüche nur geltend machen, wenn er uns den in
der Zeichnung absehbaren Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt. Im Falle
eines verdeckten absehbaren Mangels hat der Besteller den Mangel unver-
züglich schriftlich nach der Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die
Rüge- und Untersuchungsobliegenheiten des § 377 HGB entsprechend.

(2) Die Lieferung ist mangelfrei erfolgt, wenn sie innerhalb der branchen-und
handelsüblichen Qualitäts-und Masstoleranzen erfolgt.

(3) Im Falle eines Mangels sind wir zunächst berechtigt, den Mangel zu
beseitigen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, so hat der Besteller das Recht auf Wandelung
des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, soweit dies gesetzlich vorge-
sehen ist. Schadensersatzansprüche bleiben von dieser Vorschrift unbe-
rührt.

(4) Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie besteht nur, wenn eine
solche ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Beschreibung unserer
Waren begründet keine solche Garantie ; dies gilt insbesondere auch für
Angaben auf unserer Webseite.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahr-
übergang. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 2 Nr. 2 und §
634 a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreiben. Sie gilt auch nicht in den
Fällen einer mindestens fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit und in den Fällen einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

§ 8 Zahlungsunfähigkeit des Bestellers

Bestehen erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, so
sind wir - nach einer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug - berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten oder Sicherheit in Höhe der noch ausstehen-
den Forderungen zu verlangen. Ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit
bestehen insbesondere, wenn dieser mit vorangegangenen Zahlungsver-
pflichtungen mehr als 4 Wochen in Verzug ist.

§ 9 Rechtswahl ; Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. UN-Kaufrecht findet keine
Anwendung.

Gerichtsstand ist Olpe/Westf. ; uns bleibt es jedoch unbenommen, den Besteller
an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

Wenden, im März 2007
Die Geschäftsleitung